Das EVG ist aus diesen Überlegungen auf die fragliche per Telefax und am letzten Tag der Beschwerdeschrift eingereichte Beschwerde nicht eingetreten. Zu dieser Rechtsprechung muss indessen festgestellt werden, dass das erwähnte Urteil des EVG vor Erlass der geänderten Bestimmungen von Art. 30 Abs. 2 OG gefällt worden ist. Diese neue Vorschrift sieht nun - entsprechend der Regelung des VwVG (Art. 52 Abs. 2) vor, dass (unter anderem) die fehlende Unterschrift ein verbesserungsfähiger Mangel ist. Seither besteht auch für das Bundesgericht die Möglichkeit, diesen Formmangel mittels Ansetzen einer angemessenen Frist beheben zu lassen (Art.