50 VwVG rechtzeitig ist. Der Telefax stellt eine Sonderform der Übermittlung dar, welche im Ergebnis dem Versenden einer Fotokopie auf postalischem Weg gleichkommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], H 72/91, E. 1b, mit Hinweis auf BGE 112 Ia 173, vom 16. Oktober 1991). Das EVG hielt im genannten Urteil sodann fest, bei beiden Formen sei Missbrauch namentlich im Hinblick auf die fehlende Originaleingabe und Originalunterschrift denkbar und möglich. Das EVG ist aus diesen Überlegungen auf die fragliche per Telefax und am letzten Tag der Beschwerdeschrift eingereichte Beschwerde nicht eingetreten.