Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1993 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief somit (unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 30./31. Oktober) am 1. November 1993 ab. Die Beschwerdeeingabe ist bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) per Telefax am 1. November 1993 zwischen 21.50 und 21.55 Uhr (laut Zeitangabe auf dem Ausdruck) eingetroffen. Am 3. November 1993 ist die Eingabe im Original per Post bei der ARK eingelangt. Es ist somit vorerst zu prüfen, ob die Eingabe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Art. 50 VwVG rechtzeitig ist.