Art. 50 und 52 VwVG. Art. 30 Abs. 2 OG. Rechtzeitigkeit einer am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per «Telefax» eingehenden Beschwerde. Eine per «Telefax» eingereichte Beschwerde ist auch dann gültig, wenn sie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Büroschluss bei der ARK eintrifft, sofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innert der gesetzlichen Nachfrist von Art. 46c Abs. 1 AsylG behoben wird.