diese Bestimmung stellt indessen keine Einschränkung des Rechts auf Stellungnahme zu den Beweisergebnissen nach der Vornahme von Beweiserhebungen dar (vgl. Botschaft zum BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB], AS 1990 938 und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge, BBl 1990 II 621). Bezugnehmend auf die oben zitierte allgemeine verwaltungsrechtliche Doktrin sowie gemäss gefestigter und unbestrittener Praxis der schweizerischen Asylrekurskommission ist ein Asylgesuchsteller mit Aussagen anderer Personen - beispielsweise, wie im vorliegenden Falle, des Ehepartners - zu konfrontieren, sofern diese seinen eigenen Angaben in wesentlichen Punkten