Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], in: recht 1984, S. 2). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung bezieht sich dabei auf sämtliche Fragen der Tatbestandsaufnahme, soweit sie sich für die Ermittlung des rechtserheb-lichen Sachverhalts als wesentlich und für die zu treffende Entscheidung als ausschlaggebend darstellen. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung ist dem Betroffenen demgegenüber in der Regel vorgängig keine Stellungnahme einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke, sich in ihrem Entscheid auf einen durchaus unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 82 B III b, S. 267;