Diese Bestimmung steht einerseits im Dienste einer umfassenden und zuverlässigen Sachverhaltsabklärung, indem der Betroffene sich mit dem von der Behörde erhobenen Sachverhalt sowie vorliegenden Beweisergebnissen auseinandersetzen, allfällige Entlastungsbeweise vorbringen und auf die spezifischen Gegebenheiten seiner konkreten Situation hinweisen kann; andererseits garantiert der Anspruch auf vorgängige Anhörung den persönlichkeitsbezogenen, aus der persönlichen Eigenwürde fliessenden Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach der von einer Verfügung Betroffene bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, mitwirken