5. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeeingabe eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Vorbringen aufgrund verschiedener Widersprüche als unglaubwürdig erachtet hat, ohne dass sie auf diese Widersprüche in der Befragung angesprochen worden wären und in klärendem Sinne hätten Stellung dazu nehmen können. a. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art.