Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Mann im April 1991 und ersuchte am 15. April 1991 ebenfalls um Asyl. Nebst den Ereignissen im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und Festnahme im Juni 1988 machte sie geltend, sie sei nach der Ausreise ihres Mannes unter ständigem Druck der Behörden gestanden und insgesamt sechsmal auf den Posten mitgenommen worden, wo man sie misshandelt und sexuell missbraucht habe. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte beide Asylgesuche am 2. Oktober 1991 als unglaubwürdig begründet ab und führte zur Begründung namentlich aus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Ereignisse von Juni 1988 und die damalige Hausdurchsuchung in widersprüchlicher Weise