Art. 30 VwVG. Rechtliches Gehör bei Widersprüchen zu Aussagen Dritter. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der Gesuchsteller mit Aussagen Dritter (vorliegend des Ehepartners), die seinen eigenen Aussagen widersprechen, vorgängig zu konfrontieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben zu können.