{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-02-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-55--_1994-02-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002699.pdf?ID=150002699", "Checksum": "3bd5379978ceaa2b56806c355612f052"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.55 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.02.1994 JAAC 59.55 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 22.02.1994 JAAC 59.55 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 22.02.1994 JAAC 59.55 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:19", "Checksum": "d389dd8a5aeca4020697cd6b4257aa62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 22.02.1994 JAAC 59.55 \r\n\n JAAC 59.55\n\nAuszug aus einem Entscheid der Schweizerischen\nAsylrekurskommission vom 22. Februar 1994\n\nArt. 30 PA. Droit d’être entendu en cas de déclarations contradictoires\nde tiers.\nConformément au droit d’être entendu, le requérant doit être confronté\npréalablement aux déclarations de tiers (en l’espèce, l’épouse) qui sont\nen contradiction avec les siennes propres, afin qu’il puisse apporter\ntoutes explications utiles et dissiper tout malentendu.\n\nArt. 30 VwVG. Rechtliches Gehör bei Widersprüchen zu Aussagen\nDritter.\nAus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass der\nGesuchsteller mit Aussagen Dritter (vorliegend des Ehepartners), die\nseinen eigenen Aussagen widersprechen, vorgängig zu konfrontieren ist,\num allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse beheben\nzu können.\n\nArt. 30 PA. Diritto di essere sentito sulle dichiarazioni contradditorie di\nterzi.\nConformemente al diritto di essere sentito, il richiedente deve essere\nconfrontato preventivamente alle dichiarazioni rese da un terzo (nel\ncaso concreto dal coniuge) ed in contraddizione con le sue, affinché\npossa fornire ogni elemento utile alla pronunzia del giudizio, in\nparticolare dissipare ogni malinteso.\n\n1\nZusammenfassung des Sachverhalts\n\nDer Beschwerdeführer stellte am 3. August 1988 in der Schweiz ein Asylgesuch.\nEr machte geltend, nachdem er vor 1980 politisch engagiert gewesen sei\nund damals für eine Woche inhaftiert, gefoltert und später von der Schule\ngewiesen worden sei, habe er seine politischen Aktivitäten für die TKP/ML\nund für die Genc Komunistler Hareketi im Jahre 1985 wieder aufgenommen;\nim Juni 1988 seien in seiner Abwesenheit bei einer Hausdurchsuchung\nFlugblätter gefunden und seine Frau und sein Vater festgenommen worden;\ner habe gewarnt werden können und habe die Türkei daraufhin verlassen.\nDie Beschwerdeführerin folgte ihrem Mann im April 1991 und ersuchte am\n15. April 1991 ebenfalls um Asyl. Nebst den Ereignissen im Zusammenhang\nmit der Hausdurchsuchung und Festnahme im Juni 1988 machte sie geltend,\nsie sei nach der Ausreise ihres Mannes unter ständigem Druck der Behörden\ngestanden und insgesamt sechsmal auf den Posten mitgenommen worden, wo\nman sie misshandelt und sexuell missbraucht habe.\nDas Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte beide Asylgesuche am 2. Oktober\n1991 als unglaubwürdig begründet ab und führte zur Begründung namentlich\naus, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten die Ereignisse von\nJuni 1988 und die damalige Hausdurchsuchung in widersprüchlicher Weise\ngeschildert. In ihrer Beschwerdeeingabe vermögen die Beschwerdeführer die\nfestgestellten Widersprüche in plausibler Weise weitgehend zu erklären.\nDie Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) heisst die Beschwerde gut.\n\nAus den Erwägungen\n\n5. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerdeeingabe eine mangelhafte\nAbklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und insbesondere eine\nVerletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, nachdem die Vorinstanz\nin der angefochtenen Verfügung ihre Vorbringen aufgrund verschiedener\nWidersprüche als unglaubwürdig erachtet hat, ohne dass sie auf diese\nWidersprüche in der Befragung angesprochen worden wären und in\nklärendem Sinne hätten Stellung dazu nehmen können.\na. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet\ninsbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf\nTatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung Betroffene sich\nnicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.\nDiese Bestimmung steht einerseits im Dienste einer umfassenden und\nzuverlässigen Sachverhaltsabklärung, indem der Betroffene sich mit dem von\nder Behörde erhobenen Sachverhalt sowie vorliegenden Beweisergebnissen\nauseinandersetzen, allfällige Entlastungsbeweise vorbringen und auf\ndie spezifischen Gegebenheiten seiner konkreten Situation hinweisen\nkann; andererseits garantiert der Anspruch auf vorgängige Anhörung den\npersönlichkeitsbezogenen, aus der persönlichen Eigenwürde fliessenden\nAspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach der von einer Verfügung\nBetroffene bei einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, mitwirken\nund sich nicht lediglich als Objekt einer behördlichen Entscheidung\nbehandelt sehen soll (vgl. Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische\n\n"}