13 Versicherungsgerichtes - die mit solchen Mängeln belasteten Entscheide kassieren wird; eine schematische Grenze kann dabei allerdings nicht gezogen werden. c. Im vorliegenden Fall wiegt die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör derart stark, dass die Grenze des noch heilbaren Verstosses eindeutig überschritten ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. [13] Vgl. oben Fussnote 1, S. 383; dies bezieht sich auf die Regeste 1-4 (E. 3-5). [14] Les ch. 1-4 (consid. 3-5) constituent