VwVG überhaupt noch zukommen soll. Es ist nach geltendem Recht nicht die Sache der Beschwerdeinstanz, als einzige Behörde eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der Parteien an der Verfahrensbeteiligung und allfällig entgegenstehenden höherwertigen Interessen vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ARK Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das BFF zwar weiterhin heilen kann, in schweren Fällen aber - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des eidgenössischen