Zumindest in Fällen, wo einem Betroffenen das Einsichtsrecht ohne detaillierte Begründung vollständig und zu Unrecht verweigert worden ist, ist die Kassation das einzige Mittel, die Gehörsverletzung wieder gutzumachen. Die verfügende Behörde hat sich in solchen Fällen überhaupt nicht die Mühe genommen, eine sachgerechte Abwägung vorzunehmen. Würde in einem solchen Fall nicht kassiert, könnte man sich berechtigterweise fragen, welche Bedeutung den Art. 26 ff. VwVG überhaupt noch zukommen soll.