, Bern 1983, S. 298). Der von der Mehrzahl der zitierten Autoren vorgeschlagene Mittelweg zwischen automatischer Heilung einer Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz und automatischer Kassation eines in Verletzung des Anspruches ergangenen Entscheides erscheint in der Tat als sachgerechteste Lösung. Einerseits würde es keinen Sinn machen, in jedem Fall einer bloss minimen Gehörsverletzung - etwa durch ein wenig zu restriktives Abdecken von Fakten in einer dem Asylbewerber zugestellten Kopie einer Botschaftsantwort, oder wenn ihm ein Dokument offensichtlich versehentlich nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist - den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren;