Praxisgemäss kann nämlich der Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden, sofern «das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt» (vgl. u. a. BGE 106 IV 334 und 104 Ib 412 ff.). Allerdings finden sich in der bundesgerichtlichen Praxis auch Entscheide, in welchen keine Heilung stattgefunden hat: Es besteht insbesondere eine einschlägige - von der oben beschriebenen abweichende - Praxis des eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach lediglich eine «nicht besonders schwerwiegende» Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden