11 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen. Dies kann aber in casu für die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Tatsachen, wonach über ihn ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk «unbequeme Person» existiert, er der Polizei als Mitglied der TKP/ML bekannt ist und die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente echt sind, nicht gesagt werden (vgl. oben, E. 4.c). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht auch eine Verletzung von Art. 28 VwVG rügt.