Bezüglich der beiden polizeilichen Vorladungen, deren Echtheit vom BFF entgegen seiner in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht zumindest implizit verneint worden ist (vgl. den Wortlaut der angefochtenen Verfügung), wurde der Beschwerdeführer wohl mit dem Ergebnis der Dokumentenanalyse in gewisser Weise konfrontiert (...); es wurde ihm aber nicht mitgeteilt, dass eine Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei und sich gewisse Zweifel an der Echtheit der Dokumente ergeben hätten. Auch die Aussage in der Botschaftsantwort, wonach der Beschwerdeführer weder lokal noch national gesucht werde, wurde ihm vorgehalten (...);