10 vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, sie habe nicht gegen Art. 28 VwVG verstossen, da sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 1993 mündlich das rechtliche Gehör zu einem Teil der wesentlichen Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung gewährt habe. b. Selbst wenn Geheimhaltungsinteressen seitens der Behörde bestehen, darf sie eine Partei nicht völlig im Ungewissen darüber lassen, was sie herausgefunden hat.