der Polizei von der TKP/ML-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowie die Echtheit der Anklageschrift und des Strafurteils betreffend - wegen fehlender Asylrelevanz nicht gewährt worden sei, hält nicht stand; wie obenstehend aufgezeigt bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen. 5.a. Der Beschwerdeführer rügt im weiteren, dass selbst für den Fall, dass berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Behörde bestehen würden, das Gebot von Art.