Das BFF hat es unterlassen, eine ernsthafte Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen. Durch die ausnahmslose Verweigerung der Akteneinsicht hat die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet und dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Der Einwand der Vorinstanz, wonach das rechtliche Gehör bezüglich gewisser Punkte - unter anderem die Existenz eines politischen Datenblattes mit dem Vermerk «unbequeme Person», die Kenntnis