Dasselbe gilt für die Auskunft der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer weder lokal noch national gesucht werde (zum mündlichen Vorhalt anlässlich der Anhörung siehe nachstehend, E. 5). Der Beschwerdeführer hätte so - und nur so - Gelegenheit erhalten, sich zu diesen Fakten in angemessener Weise zu äussern und beispielsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend zu machen. Das BFF hat es unterlassen, eine ernsthafte Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu beachtenden Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme in die Verfahrensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen.