Die entsprechenden Passagen der Dokumentenanalyse und der Botschaftsantwort hätten dem Beschwerdeführer offengelegt werden müssen. Zweitens hätte auch die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk «unbequeme Person» besteht und er der Polizei als TKP/ML-Mitglied bekannt ist, bekanntgegeben werden müssen. Dasselbe gilt für die Auskunft der Botschaft, wonach der Beschwerdeführer weder lokal noch national gesucht werde (zum mündlichen Vorhalt anlässlich der Anhörung siehe nachstehend, E. 5).