grundsätzlich auch im vorliegenden Fall, was die Offenlegung aller Details sowohl der Dokumentenanalyse als auch der Botschaftsabklärung betrifft. In casu hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht indessen ohne nähere Begründung vollständig verwehrt. Dies geht eindeutig zu weit. So ist erstens kein Interesse auszumachen, welches der Bekanntgabe der Echtheit der Anklageschrift und des Strafurteiles entgegenstehen könnten. Die entsprechenden Passagen der Dokumentenanalyse und der Botschaftsantwort hätten dem Beschwerdeführer offengelegt werden müssen.