Sowohl hinsichtlich der Botschaftsanfrage als auch der -antwort und der Dokumentenanalyse vertritt die Vorinstanz im weiteren die Auffassung, dass überwiegende öffentliche und private Interessen einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer entgegenstünden. Der Beschwerdeführer bestreitet die generelle Zulässigkeit der teilweisen Verweigerung des Einsichtsrechts bei Vorliegen überwiegender entgegenstehender Interessen nicht, stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass in casu die vollständige Verwehrung der Einsichtnahme unverhältnismässig sei. Seiner Ansicht nach wäre es dem BFF möglich gewesen, dem Schutz privater Interessen durch eine Anonymisierung Rechnung zu tragen.