somit sind beide Dokumente grundsätzlich dem Einsichtsrecht unterworfen. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in ihr Schreiben vom 15. Januar 1993 mit der Begründung, es handle sich um ein internes Aktenstück, vollständig verweigert hat, hat sie wiederum dessen Recht auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt. 4.a. Sowohl hinsichtlich der Botschaftsanfrage als auch der -antwort und der Dokumentenanalyse vertritt die Vorinstanz im weiteren die Auffassung, dass überwiegende öffentliche und private Interessen einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer entgegenstünden.