Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz hier in einen Widerspruch verstrickt - wenn die Botschaftsanfrage als internes Aktenstück zu qualifizieren wäre, würden allfällige Geheimhaltungsinteressen keine Rolle mehr spielen; diese kommen erst zum Zug, wenn grundsätzlich Einsicht gewährt werden müsste -, handelt es sich überdies wiederum nicht um ein verwaltungsinternes Dokument, da es einerseits an eine ausserhalb des BFF stehende Behörde gerichtet ist und andererseits in engem Zusammenhang mit der Botschaftsauskunft, welche auch von der Vorinstanz zu Recht nicht als interne Akte bezeichnet wird, steht, gibt sie doch das Prüfungsfeld für die Botschaft vor.