Zudem ist die Unterscheidung zwischen Echtheitsprüfungen durch eine Behörde selbst (sogenannte interne Gutachten) und solchen durch andere Stellen (sogenannte externe Gutachten) recht willkürlich, da es der Behörde überlassen ist, ob sie für ein bestimmtes Sachgebiet einen Experten anstellen will oder nicht (vgl. Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 134; Dubach Alexander, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 20 ff.; Huber Willy, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, St. Gallen 1980, S. 92 f.);