, Bern 1991, S. 273; BGE 114 Ia 97) -, sondern um eine Tatfrage, welche in enger Beziehung zu den Vorbringen des Gesuchstellers steht. Stellt sich ein Haftbefehl als gefälscht heraus, hat sich der Sachverhalt nicht wie von ihm behauptet abgespielt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen sind aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine internen Akten und unterstehen somit grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht (BGE 115 V 303).