Ausser Betracht fällt somit allerdings die Einsicht in Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise die Entscheidentwürfe der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Persönliche Notizen dienen dabei als blosse Gedächtnishilfen und Entscheidentwürfe enthalten erst die Überlegungen eines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr Gegenteil verkehrt werden können.