26 Abs. 1 Bst. b VwVG hätte zur Folge, dass es im Belieben der verfügenden Behörde stünde, gewisse Dokumente dem Einsichtsrecht dadurch zu entziehen, dass sie sich in ihrem Entscheid einfach nicht darauf stützen würde. Unter das Einsichtsrecht von Art. 26 ff. VwVG fallen vielmehr sämtliche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Ausser Betracht fällt somit allerdings die Einsicht in Unterlagen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise die Entscheidentwürfe der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters oder Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde.