27 VwVG) darf sie verweigert werden. Allerdings bezieht sich das Einsichtsrecht - mit Ausnahme bezüglich Eingaben der Parteien, Vernehmlassungen von Behörden und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und c VwVG) - nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 Bst. b lediglich auf die als Beweismittel dienenden Akten. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich das Einsichtsrecht ausschliesslich auf Aktenstücke beschränkt, welche im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen worden sind. Eine solche Interpretation von Art. 26 Abs. 1 Bst.