3. Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese sein Recht auf Akteneinsicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. a. Das Recht auf Akteneinsicht ist für das Asylverfahren bundesrechtlich in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Zudem sind gewisse diesbezügliche Mindestrechte Ausfluss des in Art. 4 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 26 ff. VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren (vgl. die Marginalie zu Art. 26 VwVG); nur ausnahmsweise (Randtitel zu Art. 27 VwVG) darf sie verweigert werden.