5 Auskunftspersonen hinreichend geschützt werden könnten. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden könne, so gebiete Art. 28 VwVG, dass der Partei neben der Kenntnisgabe die Gelegenheit gegeben werden müsse, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die mündliche Kenntnisgabe anlässlich der Bundesbefragung genüge demnach nicht. Zudem könne sich die Verwaltungsbehörde nicht von der Kundgabepflicht entbinden, indem sie die entsprechenden Abklärungsresultate einfach als nicht asylrelevant bezeichne. Trotz der in der Vernehmlassung gemachten Angaben sei diesem Erfordernis immer noch nicht Genüge getan.