Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts macht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 1993 geltend, die Verweigerung der Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage sei in jedem Falle unzulässig; abgesehen davon, dass in der Lehre die Unterscheidung zwischen internen und externen Akten zunehmend in Frage gestellt werde, sei dieses Aktenstück gar nicht interner Art. Im weiteren sei die Verweigerung der Einsichtnahme in die Botschaftsauskunft unverhältnismässig, da die aufgeführten Geheimhaltungsinteressen durch eine Anonymisierung der