Schliesslich hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Anwältin des Beschwerdeführers ihr in der Eingabe vom 5. Juli 1993 zu Unrecht unterstelle, die vom Beschwerdeführer eingereichten polizeilichen Vorladungen als gefälscht taxiert zu haben; zur Frage, ob die Vorladungen authentisch seien oder nicht, habe das BFF in seiner Verfügung nämlich gar nicht Stellung genommen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.