vor einer aktuellen Verfolgung seitens der türkischen Behörden aufgrund seines früheren politischen Engagements sei objektiv gesehen nicht gegeben, da er weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht werde und eine solche Verfolgung auch nicht habe glaubhaft machen können. Es liege somit kein Verstoss gegen Art. 28 VwVG vor. Schliesslich hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Anwältin des Beschwerdeführers ihr in der Eingabe vom 5. Juli 1993 zu Unrecht unterstelle, die vom Beschwerdeführer eingereichten polizeilichen Vorladungen als gefälscht taxiert zu haben;