Dem Beschwerdeführer sei aber anlässlich der Anhörung durch das BFF mündlich das rechtliche Gehör zu einem Teil der wesentlichen Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft gewährt worden. Zu den weiteren Abklärungsresultaten - bezüglich der Existenz eines politischen Datenblattes mit dem Vermerk «unbequeme Person», der Kenntnis der Polizei von seiner TKP/ML-Mitgliedschaft und der Echtheit der eingereichten Gerichtsdokumente - sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, weil sich diese Angaben auf Ereignisse bezögen, welche zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu weit zurückgelegen hätten und deshalb nicht asylrelevant seien. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers