Auch die Botschaftsanfrage sei als Akte des internen amtlichen Verkehrs zu qualifizieren und vom Einsichtsrecht ausgenommen. Die Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort sei aus Geheimhaltungsinteressen in bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerische Vertretung im Ausland verweigert worden. Dem Beschwerdeführer sei aber anlässlich der Anhörung durch das BFF mündlich das rechtliche Gehör zu einem Teil der wesentlichen Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft gewährt worden.