26 VwVG zähle diejenigen Dokumente, welche der Akteneinsicht unterstünden, grundsätzlich abschliessend auf. Dem Akteneinsichtsrecht seien damit unabhängig von einem besonderen Geheimhaltungsinteresse die sogenannten internen Akten, wie amtsinterne Auskünfte, entzogen. Die amtsinterne Dokumentenanalyse sei demzufolge nicht zur Edition freizugeben, da die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel dem Anspruch auf Gegenäusserung entzogen sei. Auch die Botschaftsanfrage sei als Akte des internen amtlichen Verkehrs zu qualifizieren und vom Einsichtsrecht ausgenommen.