4 solches Vorgehen sei unverhältnismässig. Im weiteren hätte ihm auch bei bestehenden Geheimhaltungsinteressen zumindest der wesentliche Inhalt zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Neben diesen Rügen macht der Beschwerdeführer - für den Fall der Heilung der Gehörsverletzung durch die ARK - Ausführungen zu seiner Flüchtlingseigenschaft. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 1993 die Abweisung der Beschwerde. Art. 26 VwVG zähle diejenigen Dokumente, welche der Akteneinsicht unterstünden, grundsätzlich abschliessend auf.