F. Mit Eingabe vom 5. Juli 1993 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 1993 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Vorinstanz sei zudem anzuweisen, ihm Einsicht und rechtliches Gehör zu den vorerwähnten Aktenstücken zu gewähren. Eventualiter sei der Gehörsmangel zu heilen und ihm Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei den erwähnten Dokumenten nicht um interne Akten und somit hätten sie nicht generell von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden dürfen.