Mit Schreiben vom 18. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 22. Juni 1993 verweigerte ihm diese die Einsicht in die Aktenstücke betreffend die BFF-interne Dokumentenanalyse, die Botschaftsanfrage und die Botschaftsauskunft mit der Begründung, es überwögen öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht und es handle sich zudem um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden. F.