Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verbüsste Haftstrafe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu weit zurückgelegen habe, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden. Seinen übrigen Vorbringen ermangle es im weiteren an Glaubwürdigkeit, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und tatsachenwidrig seien. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht.