Auf die Gegenfrage des Beschwerdeführers, wie das BFF denn so etwas herausfinden könne, gab ihm der Sachbearbeiter lediglich die Antwort: «Wir haben unsere Quellen». Der Beschwerdeführer gab alsdann an, es sei nicht möglich, dass er nicht gesucht werde, er sei ein politischer Mensch. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verbüsste Haftstrafe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu weit zurückgelegen habe, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden.