3 «unbequeme Person». Er werde in der Türkei weder auf nationaler, noch auf lokaler Ebene von der Polizei oder der Gendarmerie gesucht und unterliege keinem Passverbot. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer anschliessend auf den 27. Mai 1993 zu einer Anhörung vor. Im Rahmen dieses Termines wurde er unter anderem gefragt, ob es üblich sei, dass die Polizei Personen, welche politisch verdächtig seien, schriftlich vorlade. Der Beschwerdeführer verneinte dies für den Regelfall, gab aber an, zuvor hätte die politische Polizei ja das Haus seiner Eltern observiert und vergeblich versucht, ihn dort festzunehmen.