Es könne indessen nicht gesagt werden, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorgehen gleichsam unmöglich sei, zumal in einer Grossstadt wie Istanbul. C. Mit Anfrage vom 15. Januar 1993 übermittelte das BFF die Anklageschrift aus dem Jahre 1982 sowie das Urteil aus dem Jahre 1984 - nicht aber die beiden polizeilichen Vorladungen - der Schweizerischen Vertretung in Ankara zur Prüfung der Echtheit. Die Botschaft beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 29. April 1993 dahingehend, dass sowohl die Anklageschrift als auch das Urteil authentisch seien. Der Beschwerdeführer sei vom 26. Mai 1981 bis zum 5. Juni 1984 inhaftiert gewesen.