Er habe sich daraufhin bei Verwandten versteckt und sei schliesslich im März 1989 in die Schweiz geflüchtet. Von hier aus habe er erfahren, dass er in seiner Heimat gesucht werde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ins Recht, unter anderem eine Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft Istanbul vom 14. September 1982, ein Urteil des Militärgerichtes Istanbul vom 5. Juni 1984, sowie zwei polizeiliche Vorladungen aus den Jahren 1989/90. B. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) unterzog die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse, welche ergab, dass die ersten beiden der obgenannten Dokumente echt sind.