E. 4 und 5). 5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung hat daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte. Eine - aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigte - Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur ist (E. 6).