2. Eine BFF-intern erstellte Dokumentenanalyse stellt keine verwaltungsinterne Akte dar, welche dem Anspruch auf Akteneinsicht ohne weiteres entzogen bliebe. Das BFF ist verpflichtet, vor seinem Entscheid einem Gesuchsteller das Ergebnis einer Dokumentenanalyse bekanntzugeben und den Inhalt in den Schranken von Art. 27 VwVG offenzulegen (E. 3.b). 3. Bei Botschaftsabklärungen unterliegt dem Einsichtsrecht nicht nur das Antwortschreiben der schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern auch der Fragenkatalog des BFF. Es handelt sich bei beiden Dokumenten nicht um interne Akten (E. 3.c). 4. Beschränkung der Akteneinsicht wegen Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 und 28 VwVG; E. 4 und 5).